§1
Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung eines Kunstrasenplatzes für den Verein TuS Herrensohr 1902 e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken einzutragen.
- Der Verein zur Förderung des Kunstrasen TuS Herrensohr e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in 66125 Saarbrücken-Herrensohr.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
- Der Verein hat die Aufgabe, die Errichtung eines Kunstrasenplatzes in Herrensohr, zu fördern und zu begleiten sowie nach Fertigstellung die Kosten der Wartung und Organisation der Sportanlage Herrensohrer Weg zu fördern.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Spenden, Zuschüsse und fremde Mittel sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§ 51ff. AO). Er ist ein Forderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2, Abs. 1. der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
§3
Mitgliedschaft
- Grundsätzlich kann jede Person bei Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied im Förderverein werden. Auch juristische Personen in Form von Personen- oder Kapitalgesellschaften können Mitglied des Fördervereins werden. Auch die juristische Person verfügt bei der Mitgliederversammlung nur über eine Stimme.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod des Mitglieds
b) den Austritt aus dem Verein; dieser ist schriftlich dem 1.Vorsitzenden des Vereins mitzuteilen. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
c) durch Insolvenz des Mitglieds
d) durch Auflösung des Vereins
§4
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten. Für die Mitgliedsbeiträge wird ein Mindestbetrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§5
Organe des Vereins
Die Organe des Fördervereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§6
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben fremde Mittel in
Anspruch zu nehmen. Dieser Beschluss muss mit mindestens Dreiviertelmehrheit erfolgen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Der Vorstand ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied bei Vereins schädigendem Verhalten aus dem Verein auszuschließen. Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie sind nur zusammen vertretungsberechtigt.
§7
Die Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Festsetzung von Spendenbeiträgen
- Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf auf Antrag des Vorstandes, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort, Zeit und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang im Clubheim des TuS Herrensohr 1902 e.V., sowie durch Veröffentlichung im Wochenspiegel Sulzbachtal/Fischbachtal, den Mitgliedern bekannt. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einreichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit anerkennt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins (§2) betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
§8
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt mindestens jährlich vor der Mitgliederversammlung durch die beiden gewählten Rechnungsprüfer.
§9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner satzungsmäßigen Zweckbestimmung wird das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Fördervereins der Fussball Jugendabteilung des TuS Herrensohr 1902 e.V. zur Verfügung gestellt. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§10
Inkrafttreten der SatzungDiese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung, frühestens jedoch mit ihrer Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23.11.2007.